Vereinsstatuten

Verein Bike Life Schwyz
mit Sitz in Steinerberg

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Bike Life Schwyz» besteht ein Verein im Sinne Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Sattelstrass 61, 6416 Steinerberg.

 

  1. Zweck

Der Verein bezweckt das Zusammenbringen von gleichgesinnten Personen, die für sich die Leidenschaft zum Motorrad entdeckt haben. Der Verein organisiert Ausflüge, auch «RideOut’s» genannt.

 

  1. Mittel des Vereins

Vereinsbeiträge werden nicht verpflichtend eingeführt, es ist den Mitgliedern selbst überlassen, ob sie in die Vereinskasse einzahlen. Zudem wird der Vorstand Kleidung Design, welche Verkauft wird. Über Zahlungseingänge wird Buch geführt.

 

  1. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person

werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat und den Fixbetrag von 45.- an den Verein bezahlt.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche Person

werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

Ein aktives Mitglied hat die Chance, Ehrenmitglied zu werden.

Der Vorstand kann pro Jahr ein Mitglied vorschlagen, welches einen grossartigen Einsatz für den Verein leistet und diesen Titel verdient.

Die Ehrenmitglieder erhalten bei annahmen der Wahl ein Präsent.

Aufnahmegesuche für eine Aktivmitgliedschaft sind an den Präsidenten/ die Präsidentin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

  1. Ausstritt oder Ausschluss

Ein Vereinsaustritt als aktives Mitglied ist jederzeit ohne Angabe eines Grundes möglich. Der Austritt muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Austritt muss per WhatsApp an dem Präsidenten mitgeteilt werden.

Ein Ausschluss kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Grundregeln verstösst.

 

  1. Grundregeln vom Verein und der RideOut’s

Die Grundregeln des Vereins sind folgende:

  1. Begegne allen Personen mit Respekt.
  2. An einem RideOut wird das Leben von keinem gefährdet.
  3. Sexuelle oder rassistische Ausdrücke oder Handlungen werden nicht toleriert.

Die Grundregeln der RideOut’s

  1. Keine waghalsigen Fahrmanöver
  2. Es gilt das Einhalten der Strassenverkehrsordnung
  3. Es sind die Anweisungen des Vorstandes zu befolgen
  4. Das Begleitfahrzeug an der Front wird nicht überholt, es bleibt immer der vorderste Punkt der Gruppe

 

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

 

  1. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich am ersten Wochenende im März statt.

Die Einladung an die GV erfolgt schriftlich und wird via Mail 6 Wochen im Voraus im an die Mitglieder verschickt, unter Beilage mit der Traktandenliste. Weiter wird die Einladung auch in den «Aktivenchat» geschikt.

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  2. b) Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  4. d) Beschluss über das Jahresbudget und Jahresbeiträge

 

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich aus dem Präsidenten, Vize-Präsident/Kassier, Fotograf/ Social Media und Design/ Social Media.

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und regelt die Organisation.

Dem Vorstand steht pro Jahr eine Entschädigung für die geleistete Arbeit zur Verfügung. Diese richtet sich nach dem Vereinsvermögen und darf den Höchstbetrag von 100.- pro Kopf nicht überschreiten.

 

  1. Die Revisoren.

Die Revisoren prüft mindestens einmal im Jahr die Buchführung des Kassiers.

 

  1. Wahlen

Ein Amt wird alle 2 Jahre neu gewählt.

In den geraden Jahren (2006, 2012, 2024) wird der Präsident, Design/ Social Media und Revisor 1 gewählt.

In den ungeraden Jahren (2007, 2013, 2023) wird der Vize-Präsident/Kassier, Fotograf/ Social Media und Revisor 2 gewählt.

Alle Gründungsmitglieder des Vereins oder Ehrenmitglieder, welche ein Amt als Vorstand oder Revisor haben, können nicht aus ihrem Amt abgewählt werden. Sie können es nur eigenwillig verlassen oder wenn der Vorstand einstimmig einen Ausschluss beschliesst. In dieser Abstimmung wird das abzuwählende Vorstandsmitglied nicht berücksichtigt. Es ist ebenfalls möglich, dass die Mitglieder einen Antrag einreichen können, welcher einen Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes fordert.

 

 

 

  1. Bestellungen im Online Shop

Alle Angebote im Online-Shop sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung bestätigen oder die Ware versenden.
Wir behalten uns vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei offensichtlichen Fehlern, Missbrauchsverdacht, falschen Kundendaten oder offenen Forderungen.
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, sofern nichts anderes angegeben ist.

Die verfügbaren Zahlungsmethoden werden im Online-Shop angezeigt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren sowie weitere Kosten geltend gemacht werden.

Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse. Der Kunde ist verantwortlich, vollständige und korrekte Lieferangaben zu machen.

Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Für Verzögerungen durch Versanddienstleister, höhere Gewalt oder falsche Angaben des Kunden übernehmen wir keine Haftung.

 

Es besteht kein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht.

Rückgaben oder Umtausch werden nur nach vorgängiger Absprache und schriftlicher Bestätigung durch uns akzeptiert. Die Ware muss unbenutzt, sauber, vollständig und in einwandfreiem Zustand sein.

Personalisierte, gravierte, gebrauchte oder beschädigte Produkte sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

Die Kosten für Rücksendungen trägt der Kunde, sofern kein Fehler unsererseits vorliegt.


Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Mängel müssen uns innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt schriftlich gemeldet werden.

Bei berechtigten Mängeln entscheiden wir nach eigenem Ermessen über Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Rückerstattung.

Schäden durch unsachgemässe Nutzung, normale Abnutzung oder Eigenverschulden des Kunden sind ausgeschlossen.

 

Wir haften nur für direkte Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht unsererseits entstanden sind.

Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden durch unsachgemässe Verwendung der Produkte wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.


Produktbilder dienen der Veranschaulichung. Leichte Abweichungen bei Farbe, Gravur, Material, Druck oder Verarbeitung sind möglich und stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion und der Gesamteindruck des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigt sind.

Personendaten werden nur im Rahmen der Bestellabwicklung, Kundenbetreuung und gesetzlichen Pflichten bearbeitet.

 

 

  1. Haftung

Jedes Mitglied ist selbst für sein/ihr Motorrad verantwortlich. Der Verein übernimmt keine Kosten, welche am Motorrad entstehen. Die Versicherung und Kosten bei einem Unfall gehen zulasten der Unfallbeteiligten. Bei einem Unfall wird die Sachlage wie ein normaler Verkehrsunfall im Alltag behandelt. Die Teilnehmenden können nicht den Verein haftbar machen. Der Verein unternimmt keine Aufrufe für waghalsige Fahrmanöver. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 

  1. Erstellen von Video- und Bildmaterial

Erstellung von Bildmaterial, jede Person willigt mit dem Erscheinen an einem RideOut automatisch ein, dass sie oder er von der Kamera erfasst werden darf und dies auch auf Social Media verwendet werden darf. Ist ein Teilnehmer nicht einverstanden mit dieser Regelung, so darf er in einem persönlichen Gespräch darum bitten, die Aufnahmen zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

 

  1. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn über die Hälfte der anwesenden Aktivmitglieder, an der Generalversammlung, dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit Zustimmung von ¾ der aktiven Mitglieder beschlossen werden, eine Aufspaltung des Vereins ist nicht möglich.

Wird eine Auflösung beschlossen, geht das Vereinsvermögen an einen anderen Verein, der den gleichen Zweck verfolgt.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der 2. Generalversammlung vom 14.03.2025 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.